Viele Selbstständige und Kleinstunternehmer sind von den Auswirkungen der Corona-Krise mit existenzbedrohlicher Wirkung betroffen. Sie haben seit Mitte März 2020 keinen Umsatz in Aussicht. Die Betriebskosten laufen jedoch weiter.
Die Bundesregierung hat Ende März 2020 ein 50 Milliarden umfassendes Hilfsprogramm für Selbständige (auch ″Solidaritätsfonds″ genannt) aufgelegt. Von diesem Solidaritätsfonds können allerdings nur Selbstständige Gebrauch machen, die auch im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbstständig aufgestellt sind. Die Zuschüsse aus dem Bundesprogamm werden aber nur für die Deckung der Betriebsausgaben gezahlt. Ihren Lebensunterhalt dürfen Selbstständige aus dem Zuschuss nicht finanzieren.
Diese Anspruchsvoraussetzung mag dennoch für einige Antragsteller unter Umständen vorteilhaft sein, weil sie damit zusätzlich zu den Bundeshilfen noch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder II in Anspruch nehmen können. Für andere Antragsteller wiederum, nämlich jene, die auf Sozialleistungen keinen Anspruch haben, ist diese Anspruchsvoraussetzung hingegen ein Nachteil.
In wenigen Bundesländern gibt es zusätzlich zu den Bundesmitteln noch Landesmittel, die Betroffenen zusätzlich zum Bundeszuschuss gezahlt werden. Meist werden die beiden Zuschüsse aber miteinander verrechnet, so dass die üblichen Fördergrenzen nicht überschritten werden.