Haben Restaurantbetreiber Anspruch auf Entschädigung wegen Corona?

Restaurantbetreiber und Gewerbetreibende aus der Eventbranche, die ihre Betriebe aufgrund der Coronakrise schließen mussten, könnten Schadenersatz auf der Grundlage der Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz fordern. Das berichtet das Online-Rechtsportal LTO unter Berufung auf ein Interview mit einem Rechtsanwalt und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin.

Der Anspruch auf Schadensersatz von Restaurantbetreibern und Angehörigen aus der Eventbranche leite sich dabei aus den Entschädigungsansprüchen aus dem Infektionsschutzgesetz her. Allerdings spricht das Gesetz von Entschädigungen nur im Zusammenhang mit ″Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern″. Ein Abgleich mit dem Wortlaut des Gesetzes ließ aus Sicht der Redaktion zumindest Zweifel daran, ob aus dem Wortlaut des Gesetzes ein Anspruch auf eine mittelbare oder gar unmittelbare Entschädigung abgeleitet werden kann. Dennoch ist der Jurist davon überzeugt, dass den Betreibern von Restaurants und Event-Anbietern nach geltendem Recht eine Entschädigung zusteht. Es liege „auf der Hand“, dass das Gesetz den Menschen, die im Interesse von uns allen ein „Sonderopfer“ erbrächten, auch eine entsprechende Entschädigung gewähren müsse.

Das Infektionsschutzgesetz enthalte bereits Regelungen, wonach Personen, denen nach dem Gesetz verboten ist, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deshalb einen Verdienstausfall erleiden, ein Verdienstausfall zustehe. Die maßgebliche Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz sei aber seit dem Aufkommen der Immunkrankheit AIDS kaum je einmal angewendet worden. Anders als für Tätigkeitsverbote gebe es für Betriebsschließungen jedoch keine Regelungen im Infektionsschutzgesetz. Der Wortlaut der Vorschrift erwähnt allerdings keine Betriebsschließungen. Da der maßgebliche Paragraf 56 aus dem Infektionsschutzgesetz aber eine Vorschrift sei, welche die Folgen eines enteignenden Eingriffs bei Tätigkeitsverboten regele, meint der Honorarprofessor, dass dasselbe für Betriebsschließungen gelten müsse. Die Kanzlei des Juristen habe nach eigener Aussage bereits damit begonnen, derartige Ansprüche bei den Behörden anzumelden.

Update vom 04.05.2020: Es besteht kein Anspruch auf Entschädigungsvorschuss wegen einer durch die Corona-Maßnahmen angeordneten Betriebsschließung. Das hat das Landgericht Heilbronn am 29. April 2020 entschieden (Az.: I 4 O 82/20 LG Heilbronn). Ein Friseursalon hat einen entsprechenden Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt. Damit hat das Gericht eine der ersten Entscheidungen zu dieser Grundsatzfrage getroffen.