Coronazuschuss Bayern

Angehörige der Freien Berufe sowie Gewerbetreibende (mit jeweils bis zu 250 Erwerbstätigen) können Anträge stellen, wenn diese eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Die Soforthilfe ist inzwischen mit der Bundeshilfe verbunden worden und damit vom Betrag her höher als in anderen Bundesländern.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bei bis zu 5 Erwerbstätigen: 9.000 Euro
  • bei bis zu 10 Erwerbstätigen: 15.000 Euro
  • bei bis zu 50 Erwerbstätigen: 30.000 Euro
  • bei bis zu 250 Erwerbstätigen: 50.000 Euro

Die maßgebliche Obergrenze für die Höhe der Soforthilfe ist der Betrag des Liquiditätsengpasses, den die Corona-Krise verursacht hat.

Ein „Liquiditätsengpass“ in diesem Sinne bedeutet, dass im Unternehmen keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen zu zahlen. Privatvermögen wird im mit der Bundeshilfe verbundenen Programm nicht mehr berücksichtigt.
In Bayern müssen die Anträge bei den jeweiligen Behörden der Regierungsbezirke gestellt werden.

Wichtiger Hinweis: Wer bereits einen Antrag auf die bayerische Soforthilfe (in der ersten Variante waren dies nur bis zu 5.000 Euro) gestellt hat, kann einen neuen Antrag auf das „verzahnte“ Programm stellen. Der bisherige Antrag ist dann zurückzuziehen, andernfalls wird nur die Differenz zwischen den beiden Programmen ausgezahlt.

Mehr Infos unter Coronazuschuss Bayern

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