Coronazuschuss Nordrhein-Westfalen

Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Unternehmer mit bis zu 5 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen können bis zu 9.000 Euro erhalten.

Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass erhebliche Finanzierungsengpässe vorliegen und und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona eingetreten sind.

Dies wird unter den folgenden Voraussetzungen angenommen:

  • wenn „mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind“

oder wenn

  • „sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro“

oder wenn

  • „der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde“

oder wenn

  • „die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)“

Der Antragsteller muss bei seiner Antragstellung versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 01. März 2020 bestanden hat. Er muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen, für die er die Soforthilfe beantragt, zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.

Mehr Infos unter Coronazuschuss Nordrhein-Westfalen

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